Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung (IFKW)
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Leistungsanerkennung

Selbstverständlich möchten wir Ihnen möglichst viele Prüfungen aus dem Auslandssemester anerkennen. Für eine Anerkennung muss die im Ausland erbrachte Prüfung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sein.

Vergleichsgrundlage sind die Modulhandbücher der jeweiligen Studiengänge sowie die ECTS der einzelnen Prüfungen. Am besten informieren sie sich rechtzeitig über das Kursprogramm an der Austausch-Universität und schlagen ihrer Studiengangskoordinator*in vor, welche Prüfung anerkannt werden soll. In der Regel sind Prüfungen aus den Berufsfeld- und Forschungsfelder-Modulen anerkennbar.

Dabei ist zu beachten, dass eine etwaige Anrechnung von Leistungen in dem Semester beantragt werden muss, welches auf das Semester folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

 

Anrechnung von ausländischen Studienleistungen unter Verwendung von Learning Agreements

Die Abwicklung der ERASMUS-Stipendien sowie die Leistungsanrechnung bei ERASMUS-Aufenthalten sind streng reglementiert. Das wichtigste Instrument hierbei ist das sogenannte Learning Agreement (LA).

Das LA besteht aus folgenden drei Teilen:

  • Part 1 - In den ersten Wochen des Auslandsaufenthalts: Festlegen des Kursprogramms und der Anrechnungsmöglichkeiten.
    In Table A werden die an der ausländischen Universität zu besuchenden Kurse eingetragen.
    In Table B sind diejenigen LMU-Module einzutragen, für die die Leistungen an der LMU angerechnet werden. Eine direkte Übereinstimmung mit Tabelle A ist dabei nicht erforderlich. Falls ein Kurs gar nicht angerechnet werden soll/kann, muss dies aber begründet werden. Gründe können sein, dass der Studierende bereits alle ECTS in einem Modul erworben hat oder dass die Kurse (z.B. Sprachkurse) nicht zum regulären Studienprogramm gehören. Es gibt hierfür entsprechende Felder in Table A, die angekreuzt werden können.
    Part 1 des LA ist von allen Beteiligten (Studierende, Gastuniversität und Heimatuniversität) zu unterschrieben.
  • Part 2 - Während des Aufenthaltes: Eventuelle Änderungen des Studienprogramms.
    Dieser Teil muss nur ausgefüllt, eingereicht und von allen Beteiligten unterzeichnet werden, wenn sich Änderungen gegenüber Part 1 ergeben. Ansonsten kann Part 2 entfallen. Part 2 kommt also nur dann zum Einsatz, wenn das Programm aus Part 1 nicht realisierbar ist (wenn z.B. bestimmte Kurse doch nicht angeboten werden).
  • Part 3 - Nach der Rückkehr:
    Bestätigung über die erbrachten Leistungen der Gastuniversität (Transcript of Records) und Nachweis der Anrechnung.

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